Listenhunde in Österreich: Regelungen in den Bundesländern [09|20]

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Listenhunde, Vorschriften, Regelungen, Österreich, Bundesländer - Update [20|09|20]

1. Burgenland

Im Burgenland gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Gemeinden im Burgenland können erforderlichenfalls allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden müssen, einen Maulkorb tragen müssen oder an bestimmten Orten nicht mitgeführt werden dürfen.

2. Kärnten

In Kärnten gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Für bissige Hunde gilt jedoch an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

Werden bissige Hunde an öffentlichen Orten ohne Maulkorb und Leine geführt, kann die Behörde z.B. das Mitführen des Hundes an bestimmte Orte verbieten, oder anordnen, dass bestimmte Personen den Hund nicht führen dürfen. Verstößt eine Person gegen diese Anordnungen der Gemeinde, kann diese ihr das Halten oder Verwahren von Tieren teilweise oder ganz verbieten.

3. Niederösterreich

Das Halten eines Listenhundes muss in Niederösterreich von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hunde der folgenden Rassen oder Kreuzungen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten in Niederösterreich als Listenhunde:  

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Pitbull
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Listenhunde und sogenannte auffällige Hunde müssen an folgenden Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden:

  1. An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  2. In öffentlichen Verkehrsmitteln,
  3. Schulen,
  4. Kinderbetreuungseinrichtungen,
  5. Parkanlagen,
  6. Einkaufszentren,
  7. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  8. Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen.

4. Oberösterreich

In Oberösterreich gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen.

Bei der Anmeldung eines Hundes, egal welcher Rasse, ist aber ein dreistündiger Kurs zu absolvieren, um Sachkunde nachzuweisen. Eine Stunde dieses Kurses hält eine Tierärztin/ein Tierarzt ab, zwei Stunden des Kurses eine fachkundige Person, etwa eine Hundetrainerin/ein Hundetrainer.

Werden aber gefährliche Verhaltensweisen eines Hundes gegenüber Mensch oder Tier bekannt, kann der Bürgermeister im Einzelfall die Auffälligkeit eines Hundes (d.h. sein Gefährdungspotential auf Grund bestimmter Tatsachen) durch Bescheid feststellen und den Hundehalter/die Hundehalterin dazu verpflichten, einen Sachkundenachweis zu erbringen, oder den auffälligen Hund einer geeigneten Einrichtung oder Person zur Haltung und Pflege zu übergeben.

5. Salzburg

In Salzburg gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Stellt sich jedoch heraus, dass ein gewisser Hund, egal welcher Rasse, "gefährlich" ist, sind gewisse Auflagen zu erfüllen.

Hat die Gemeinde einen schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund Menschen oder Tiere gebissen hat, oder sonst eine übermäßige Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie diesen Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass vom betreffenden Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde den Hund als "gefährlich" zu erklären.

Gefährliche Hunde, egal welcher Rasse,  dürfen nur gehalten werden, wenn dies von der Gemeinde bewilligt ist. Bewilligt die Gemeinde die Haltung eines gefährlichen Hundes nicht, kann sie der Halterin/dem Halter den gefährlichen Hund mit Bescheid abnehmen.

Voraussetzungen für die Bewilligung für die Haltung eines gefährlichen Hundes:

  • Geschäftsfähigkeit der Hundehalterin/des Hundehalters
  • Die Hundehalterin/der Hundehalter besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
  • Die Hundehalterin/der Hundehalter besitzt die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines gefährlichen Hundes (diese ist u.a. gegeben, wenn eine theoretische und praktische Ausbildung mit Einbeziehung des Hundes bei einer zugelassenen Person absolviert wurde)
  • Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes durch einen Wesenstest
  • Kennzeichnung des Hundes
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden.

6. Steiermark

In der Steiermark gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Alle Halterinnen/Halter von Hunden, egal welcher Rasse, haben aber einen Hundekundenachweis zu erbringen. Diese Verpflichtung gilt nur für Personen, die erst nach dem 1. Jänner 2013 einen Hund erwerben bzw. erworben haben.

Für den Hundekundenachweis ist ein vierstündiger Kurs zu besuchen, den eine Tierärztin/ein Tierarzt abhält.

7. Tirol

In Tirol gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Hat ein Hund, egal welcher Rasse, ein Tier oder einen Menschen verletzt, wird die Halterin/der Halter mit schriftlichem Bescheid von der Behörde dazu aufgefordert, den Hund einer Amtstierärztin/einem Amtstierarzt vorzuführen. Die Amtstierärztin/der Amtstierarzt beurteilt dann, ob der Hund "auffällig", also u.U. gefährlich, ist. Ist der Hund "auffällig", hat die Amtstierärztin/der Amtstierarzt dies der Behörde bekanntzugeben.

Wurde ein Hund, egal welcher Rasse, von der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt als "auffällig" beurteilt, hat die Behörde Maulkorb- und/oder Leinenzwang über ihn zu verhängen. Überlässt die Halterin/der Halter eines solchen Hundes das Tier einer anderen Person, hat er diese ausdrücklich auf den Maulkorb- und/oder Leinenzwang hinzuweisen.

Gewissen Personen kann das Halten von als "auffällig" beurteilten Hunden untersagt werden, z.B.:

  • Personen, die einen als "auffällig" beurteilten Hund trotz Anordnung der Gemeinde ohne Maulkorb bzw. Leine in der Öffentlichkeit führen
  • Personen, die den "auffälligen" Hund jemandem überlassen, der sich nicht an die Maulkorb- bzw. Leinenpflicht hält
  • Alkohol- oder suchtkranken Personen
  • Personen, die wiederholt wegen Verstößen gegen tierschutz- und/oder jagdrechtlichen Vorschriften verurteilt wurden
  • Personen, die vorsätzlich z.B. eine mit Gewalt im Zusammenhang stehende Straftat begangen haben
  • Wird trotz Verbotes der Behörde ein Hund gehalten, kann die Behörde der Halterin/dem Halter den Hund abnehmen.

8. Vorarlberg

Die Haltung eines Listenhundes ist in Vorarlberg bewilligungspflichtig. Als Listenhunde gelten in Vorarlberg:

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Mastino Napoletano
  • Mastin Espanol
  • Fila Brasileiro
  • Argentinischer Mastiff
  • Mastiff
  • Bullmastiff
  • Tosa Inu
  • Bordeaux Dogge
  • Dogo Argentino
  • Ridgeback
  • Bandog
  • Pitbullterrier
  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen

Im Einzelfall und bei Listenhunden werden Maulkorb, Leinenzwang und/oder Verwahrungsauflagen mittels Bescheid vorgeschrieben.

Zuständige Behörde ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.

9. Wien

Für Hunde gewisser Hunderassen gilt in Wien die Hundeführerscheinpflicht: Jede Person, die einen mindestens sechs Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der ein erhöhtes Gefährdungspotential hat, muss die Hundeführerscheinprüfung positiv absolvieren. Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden sind Listenhunde und gelten als hundeführerscheinpflichtig:

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Mastino Napoletano
  • Mastin Espanol
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Bullmastiff
  • Tosa Inu
  • Pit Bull Terrier
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)

Hunde der genannten Rassen müssen an öffentlichen Orten einen Maulkorb und eine Leine tragen. Davon ausgenommen sind an allen Seiten umzäunte Hundezonen. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Personen, die mit ihrem Hund der oben genannten Rassen nur kurz in Wien aufhältig sind. In besonderen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung möglich. 

Die Halterin/der Halter des Hundes muss die Hundeführerscheinprüfung binnen drei Monaten ab Aufnahme der Haltung des Hundes ablegen.

Halterin/Halter ist, wer im eigenen Namen entscheidet, wie der Hund betreut oder beaufsichtigt wird. 21 bis 24 Monate nach der erstmaligen positiven Absolvierung muss die Halterin/der Halter mit dem Hund die Hundeführerscheinprüfung wiederholen.

Die Verwahrerin/der Verwahrer muss bereits zu Beginn ihrer/seiner Tätigkeit die Hundeführerscheinprüfung positiv absolviert haben. Verwahrerin/Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten des Hundes ausübt.

Personen unter 16 Jahren und Personen, die wegen gewisser Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, dürfen die Hundeführerscheinprüfung nicht ablegen und dürfen daher auch mit keinem dieser Hunde in Wien an öffentliche Orte gehen.

Jede Person, die einen Hund der genannten Hunderassen an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet,

  1. den Hundeführerschein und
  2. die Zusatzkarte sowie
  3. einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen.

Personen, die sich in einem durch Alkohol (Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 Promille oder darüber) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die oben genannten Hunde an öffentlichen Orten nicht führen.

Wer ab 1. Juli 2019 einen Hund in Wien anmelden möchte und in den zwei Jahren zuvor keinen Hund gehalten hat, muss zuvor einen Kurs für einen Sachkundenachweis besucht haben. Der Nachweis über den Besuch des Sachkundekurses ist bei der Anmeldung des Hundes verpflichtend vorzulegen. Weitere Informationen für Hundehalterinnen/Hundehalter in Wien, u.a. zu Sachkundenachweis, Maulkorb- bzw.Leinenzwang, finden sich im Kapitel "Leben in der Stadt Wien".

Die Texte sind der Informationsseite www.help.gv.at entnommen.

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