Maulkorbpflicht für Listenhunde in Wien

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Wien, Ulli Sima, Listenhunde, Sachkundenachweis - Stand: 19/02/19

  • WIEN: Sachkundenachweis für alle ab Juli
  • In Wien gelten seit dem 19. Februar 2019 strengere Regeln für Hundehalter.
  • Listenhunde unterliegen nun einer Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlichen Raum.
  • Für die Besitzer*innen gilt eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille.

 In Wien sind derzeit rund 55.000 Hunde gemeldet, 3.300 davon sind Listenhunde.

1. Wien: folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde sind Listenhunde:

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Mastino Napoletano
  • Mastin Espanol
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff, Bullmastiff
  • Tosa Inu
  • Pitbullterrier
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)

Für diese Hunde muss in Wien der verpflichtende Hundeführschein abgelegt werden. Die Zucht von Listenhunden ist ab 1. Jänner 2020 verboten.

Listenhunde müssen in Wien an öffentlichen Orten - das ist außerhalb des privaten Bereichs - immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. Es kostet mindestens 100 Euro Strafe, wenn der Hund keinen Maulkorb trägt. Ein Listenhund darf sich nur in komplett umzäunten Hundezonen ohne Maulkorb und Leine bewegen. In Wien gibt es rund 170 Hundezonen.

Für Personen, die mit einem Listenhund unterwegs sind, gilt eine 0,5-Promille-Alkoholgrenze. Wenn  gegen diese Regelung verstoßen wird, drohen 1000 Euro Strafe.

2. Wien: Ausnahmen für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde

Wenn ein Listenhund ein Rettungshund, Therapiehund, Assistenzhund oder Diensthund ist, ist er von der Maulkorbpflicht für Listenhunde befreit. Für diese Hunde gelten die allgemeinen Regeln zur Maulkorb- und Leinenpflicht in Wien.

3. Wien: Sachkundenachweis für "alle" Hundebesitzer*innen

Neue Bestimmungen gibt es aber auch für alle anderen Hundebesitzer*innen. Unabhängig von der Hunderasse muss, wenn ein Hunde ins Haus kommt, ein Sachkundenachweis erbracht werden. Das umfasst Grundkenntnisse über die Haltung von Hunden. Diese Nachweispflicht gilt ab ab 1. Juli 2019. 

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