Artgerechte Hundehaltung

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Rechtliche Grundlagen

Hunde dürfen nicht – auch nicht vorübergehend – an einer Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden eines Hundes vor einem Geschäft (z.B. beim Einkauf) ist jedoch erlaubt.

Schmerzen verursachende Halsbänder (wie etwa Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder) oder elektrisierende sowie chemische Dressurgeräte dürfen nicht verwendet werden.

Bei der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsbehörden oder des Bundesheeres dürfen Korallenhalsbänder von besonders geschulten Leuten – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit – verwendet werden.

Die Registrierung in der Heimtierdatenbank ist Pflicht. Bitte geben Sie die Chipnummer bei der Suchfunktion in der Heimtierdatenbank ein, um zu überprüfen, ob Ihr Hund schon registriert ist! Weitere Informationen zur Chippflicht und zu den Registrierungsmöglichkeiten finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter "FAQ Chippflicht".

Fütterung und Pflege


Wasser in ausreichender Menge und Qualität muss dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit zur Verfügung stehen.
Der Hund muss mit geeignetem Futter ausreichend versorgt werden.
Der Hund muss regelmäßig, seiner Rasse entsprechend gepflegt werden.
Für die Gesundheit des Hundes ist Sorge zu tragen
Bleibt der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug, ist für ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen.
Der Aufenthaltsbereich des Hundes muss sauber und frei von Ungeziefer gehalten werden. Hundekot ist täglich zu entfernen.

Auslauf


Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z.B. Wohnungen gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.

Sozialkontakte


Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.

Erst wenn Welpen über acht Wochen alt sind, dürfen sie vom Muttertier getrennt werden. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertiers oder der Welpen erforderlich ist.

Haltung im Freien


Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn Alter, Rasse und Gesundheitszustand dies erlauben. Dem Hund muss Gelegenheit gegeben werden, sich an die Witterungsverhältnisse anzupassen.

Neben einer Schutzhütte muss dem Hund auch ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung stehen.

Die Schutzhütte muss

aus wärmedämmendem Material bestehen,
einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben,
über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen,
trocken und sauber gehalten werden,
so bemessen sein, dassder Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen kann und
den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, wenn die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so müssen die Schutzhütten und Liegeplätze so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei nützen können.

Haltung in Räumen


Folgende Anforderungen müssen bei der Haltung von Hunden in Räumen erfüllt sein:

Der ausreichende Einfall von natürlichem Tageslicht muss sichergestellt sein.
Ausreichende Frischluftzufuhr muss sichergestellt sein.
Die Bodenfläche muss mindestens 15 Quadratmeter groß sein. Diese Fläche muss uneingeschränkt benutzbar sein. Für jeden weiteren Hund bzw. für eine weitere Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche Grundfläche von 5 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Auch diese Fläche muss uneingeschränkt benutzbar sein.
In nicht beheizbaren Räumen darf ein Hund nur dann gehalten werden, wenn ein trockener Liegeplatz mit ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte gewährleistet ist. Ansonsten ist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Schutzhütteaufzustellen.

Haltung in Zwingern


Zwingerhaltung ist nur dann zulässig, wenn der Hund mindestens ein Mal pro Tag, entsprechend seinem Bewegungsbedürfnis, die Möglichkeit bekommt, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.

Folgende Anforderungen muss ein Zwinger erfüllen:

Ein Zwinger muss mindestens 15 Quadratmeter groß sein. Diese Fläche muss uneingeschränkt benutzbar sein. In diese Fläche ist der Platzbedarf für eine Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund bzw. für eine weitere Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche Grundfläche von 5 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Auch diese Fläche muss uneingeschränkt benutzbar sein.
Die Einfriedung des Zwingers darf nicht vom Hund zerstört werden können. Auch darf der Hund sie nicht überwinden bzw. sich daran verletzen können. Sie muss mindestens 1,8 Meter hoch und ausreichend tief im Boden verankert sein.
Der Zwinger muss an der Hauptwetterseite geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren müssen an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf ausgestattet sein. Die Türen müssen nach innen aufschwingen.
Es darf keine Verletzungsgefahr für den Hund bestehen. Flüssigkeit muss abfließen können. An mindestens einer Seite des Zwingers muss der Hund freie Sicht nach außen haben. Werden mehrere Hunde nebeneinander in Zwingern gehalten, dürfen sie sich nicht gegenseitig verletzen können. Außerhalb der Hundehütte muss es eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material geben. Der Zwinger muss trocken, sauber und ungezieferfrei gehalten werden.
Im Zwinger muss ausreichend natürliches Tageslicht vorhanden sein. Alle im Zwinger gehaltenen Hunde müssen jederzeit einen schattigen Platz zur Verfügung haben.
Elektrische Absperrungen bzw. stromführende oder elektrische Impulse aussendende Vorrichtungen dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, nicht angebracht sein!
Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in einem Zwinger gehalten, müssen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zueinander haben. Ausnahme: Bei Hunden, die sich nicht vertragen, ist Sichtkontakt zu verhindern.

 

Der Text ist der Informationsseite help.gv.at entnmmen.

Rechtsquellen

Tierschutzgesetz
2. Tierhaltungsverordnung

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